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ORTSGESCHEHEN

Rathaus klagt gegen Landratsamt

Das Rathaus zieht wegen des geplanten Radwegebaus entlang der Straße nach Garching gegen das Landratsamt vor Gericht. Das Landratsamt hatte es abgelehnt, ein für den Wegebau nötiges Teilstück vorzeitig enteignen zu lassen. Die Gemeinde will nun vom Landgericht Landshut die Enteignung durchsetzen zu lassen.
Ein Grundeigentümer will den 2000 Quadratmeter großen Randstreifen seiner Fläche an der Garchinger Straße nicht abgegeben, der für den Radweg nötig wäre. Das Rathaus will aber den seit Jahren geplanten und in Teilen schon angelegten Radweg unbedingt unverzüglich durchsetzen, da man ansonsten Zuschüsse verliert.
Bereits im Mai 2016 wurde daher beim Landratsamt die Enteignung des fehlenden Teilstücks beantragt. Zehn Monate später hat das Landratsamt als staatliche Enteignungsbehörde dazu entschieden und den "Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung" abgewiesen, wie die Vorwegnahme einer Enteignung formell heißt. Damit würde der Gemeinde die Verfügung über die nötigen Flächen übereignet, noch ehe das Enteignungsverfahren bis hin zur Überschreibung im Grundbuch mit allen möglichen Rechtsmitteln abgewickelt ist.
Nach Angaben der Gemeinde teilt die Kreisbehörde nicht die Echinger Ansicht der Dringlichkeit. Die Eigentumsrechte seien höher einzustufen als ein konkretes Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Ausführung der Baumaßnahme.
In der Sache der Enteignung hat sich das Amt dabei auch nach über einem Jahr weiterhin nicht geäußert, lediglich die vorzeitige Besitzeinweisung wurde verweigert. Als Rechtsmittel gegen den Beschluss aus Freising hat das Rathaus nun einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Landshut gestellt. Die Gemeinde sei weiterhin durchaus "der Auffassung, dass die Voraussetzung für eine vorzeitige Besitzeinweisung vorliegt", heisst es in einer Stellungnahme aus dem Rathaus, "es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dem Enteignungsantrag entsprochen wird". Dringend wird zudem an das Landratsamt appelliert, das eigentliche Enteignungsverfahren "zügig weiter zu betreiben".

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