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Wer darf im Gewerbegebiet verkaufen?

Für künftige Verkaufsansiedlungen im Gewerbegebiet Ost hat das Rathaus nun eine grundsätzliche Liste zusammengestellt, welche Sortimenter dort zugelassen werden sollen und welche nicht. Leitgedanke dieser 'Echinger Liste' ist es, 'die Versorgungsfunktion des zentralen Bereiches im Ortskern zu erhalten', heißt es in dem papier, das vom Gemeinderat bereits einstimmig verabschiedet ist. Verhindert werden soll so ein 'Ausbluten' des Ortskerns als Einkaufsbereich für die örtliche Nahversorgung.
Aufgeführt sind in der Liste 'zentrenrelevante Sortimente', deren Verkauf im Gewerbegebiet 'im Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung des Ortskerns' nicht gestattet werden soll. Bislang waren bei strittigen Anträgen durchweg Einzelfallentscheidungen getroffen worden. Mit dieser Liste hat sich die Gemeinde nun eine verbindliche und transparente Richtschnur für ihre Genehmigungspraxis gegeben.
Zu spüren bekommen hat das bereits ein Vermieter an der Dieselstraße, der dort in einer bisher für Büroräume genutzten Etage den Verkauf von Trachtenmoden unterbringen wollte, was vom Rathaus abgelehnt wurde. Bekleidung ist auf der 'Echinger Liste' als zentrenrelevant eingestuft. Weil der Trachtenmodenhandel ungenehmigt übrigens bereits im Erdgeschoss vonstatten geht, hat das Rathaus das Landratsamt als Aufsichtsbehörde angerufen, um den Handel zu unterbinden.
Zentrenrelevant sind nach der 'Echinger Liste' unter anderem Arzneimittel, Babyartikel, Blumen, Drogeriewaren, Fahrräder, Haushaltswaren, Lebensmittel, Textilien, Schuhe, Spiel- und Sportartikel, Schmuck oder Telekommunikationsgeräte. Freigegeben für das Gewerbegebiet sind hingegen etwa Baumarktartikel, Autoteile, Sanitärwaren, Computer und Elektrogeräte, Gartenartikel, Zoobedarf – und Möbel…

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