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ORTSGESCHEHEN

20 Jahre Prozesse ausgestanden?

Die städtebaulichen Verträge, mit denen Eching Betriebe im Gewerbegebiet Ost zur Finanzierung des Autobahnzubringers verpflichtet hatte, sind rechtlich zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun auf Klage eines Grundbesitzers entschieden. Mit diesem höchstrichterlichen Urteil könnte nun die jahrzehntelange Prozessserie um die Finanzierung der Verkehrsertüchtigung des Gewerbegebiets abgeschlossen sein.
Die Kontruktion der Gemeinde sah Ende der 90er Jahre vor, das laut Bauleitplan noch nicht ausgeschöpfte Baurecht in Eching-Ost zu kasssieren und künftiges Baurecht nur über die finanzielle Beteiligung am Zubringer zur Autobahnanschlussstelle Eching-Ost zu genehmigen. Diese Beteiligung wurde über städtebauliche Verträge geregelt.
An dieses vom Gemeinderat einmütig getragene Konzept schloss sich eine fast zwanzigjährige Prozessflut vor allen Gerichtsebenen dieser Republik an. Zunächst war der Bauleitplan beklagt worden, dann die Verträge selbst. Die Urteile in den diversen Streitgegenständen und auf den unterschiedlichen juristischen Ebenen wiesen eine verblüffende Bandbreite der Rechtsauffassung auf.
Nachdem sich der juristische Nebel allmählich legt, scheint als unanfechtbares Ergebnis festzustehen, dass der Weg der Gemeinde rechtmäßig war, den Autobahnzubringer zur Rettung des Gewerbegebiets vor dem Verkehrskollaps mit Beteiligung von Betrieben zu finanzieren, die durch neue Bauten mehr Verkehr verursacht haben.
Abgelehnt hat die Justiz lediglich einen Baustein im gemeindlichen Konstrukt, nämlich den rückwirkenden Entzug des Baurechts. Auch dessen Anullierung wurde vom Rathaus aber inhaltlich nie ganz akzeptiert, da sie auf einer einzigen Entscheidung der ersten Instanz beruhte, gegen die nur keine Revision zugelassen war, und alle Versuche der Gemeinde bis hin zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert waren, eine Revision zu erreichen.
Diesen somit rechtskräftigen Makel der Bauleitplanung hat die Gemeinde dann in mehreren Anläufen zu heilen versucht, wobei auch hier die ersten beiden Strategien vor Gericht nicht bestehen konnten. Erst der Versuch, den Bauleitplan inhaltlich aufzusplitten und nun die Verkehrserschließung als eigenen Unterpunkt losgelöst vom Baurecht zu ordnen, hatte durch alle Instanzen Bestand.
Während damit das Baurecht für das Gewerbegebiet wieder ein legales Fundament hatte, wurden nun die städtebaulichen Verträge konkret angefochten. Das Verwaltungsgericht München entschied im Sinne der Gemeinde, der Bayerische Verwaltungsgerichthof aber hob das Urteil auf und gab dem klagenden Grundbesitzer Recht. Leipzig hat nun wieder die Konstruktion der Gemeinde bejaht.
Es sei legal, zu der Verkehrsverbesserungsmaßnahme konkret nur diejenigen heranzuziehen, die neuen Verkehr verursachten, bestätigte das Gericht die Grundannahme der Gemeinde. Denn der Anteil der bereits im Gewerbegebiet angesiedelten Betriebe werde dadurch geleistet, dass auch die Gemeinde ihren Anteil an Steuermitteln und staatliche Zuschüsse in das Projekt eingebracht habe. Gegen das Leipziger Urteil stünde den Klägern nun nur noch Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe offen.
Noch nicht ausgestanden sind im Gewerbegebiet nun nur noch die Enteignungsverfahren für zwei Grundstücke, die zum Bau des Zubringers notwendig waren. Hier geht es allerdings nicht mehr um Grundsatzfragen, die das gesamte Konstrukt des Projektes in Frage stellen, sondern um die formelle Rechtmäßigkeit der damaligen Enteigungen.

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