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ORTSGESCHEHEN

Beteiligung der Betriebe am Zubringer korrekt

Dass die Gemeinde Betriebe im Gewerbegebiet Ost zur Finanzierung des Autobahnzubringers herangezogen hat, ist rechtens – und sie darf dies auch weiterhin tun. Ein letztinstanzliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Echinger Praxis bestätigt.
Das Finanzierungsmodell war damit begründet worden, dass weiteres Baurecht für Verkaufsflächen im Gewerbegebiet Ost nicht mehr geschaffen werden könne, da der Verkehrskollaps eingetreten sei. Um überhaupt noch Kundenkontakte zu ermöglichen, müsse über die neue Autobahnanschlussstelle Eching-Ost plus dem von der Gemeinde finanzierten Zubringer der Verkehr entzerrt werden.
Diese Forderung hat die Gemeinde nun auch nach der Eröffnung der Straße aufrecht erhalten, da die Investition auch das künftige Baurecht erst ermöglicht habe. Dagegen haben zwei Betriebe geklagt. Diese Auseinandersetzung ist nun, wie bei den Legionen von Prozessen in diesem Umfeld üblich, bis zur letzten Instanz ausgefochten worden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe nun nach Angaben der Gemeinde den vom Rathaus grundgelegten Zusammenhang zwischen Baurecht und der Investition ausdrücklich anerkannt. In logischer Folge könne die Kausalität auch weiterhin geltend gemacht werden. Eine Befristung habe das Gericht nicht gesehen, da anhand der von der Gemeinde vorgelegten Kalkulation die Gefahr einer „Überdeckung“, dass also Eching irgendwann mal Gewinn mit dem Projekt mache, ausgeschlossen werden könne.
Um ein Bauprojekt 2006 ohne Rechtsstreit durchziehen zu können, hatte der Gemeinderat angesichts der offenen Rechtslage damals auf die Forderung verzichtet. Jetzt wurde mit einstimmigen Beschluss die alte Position wieder hergestellt und der 2006er Antrag zum Einzelfall erklärt.

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